Wir sind fertig mit bauen.
1. Bauabnahme
Sind alle Bauarbeiten weitestgehend abgeschlossen, so benachrichtigt der Bauherr die Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde führt zum Abschluss die Schlussabnahme des neuen Bauwerks durch.
2. Gebäudeeinmessung
Gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht
Die kommunale Bauleitplanung, die Bau- und Bodenordnung, der Umwelt- und Naturschutz, die Wirtschaft, der Rechtsverkehr, die Verwaltung sowie die Bürger selbst benötigen zur Erledigung ihrer Aufgaben eine einheitliche und aktuelle Liegenschaftsinformationsbasis, die neben den Flurstücken auch alle Gebäude vollständig und geometrisch genau nachweist. Dieser Gebäudenachweis ist wesentlicher Bestandteil des Liegenschaftskatasters und wird ständig aktuell gehalten. Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigte sind gesetzlich verpflichtet, neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in oder durch die zuständige Katasterbehörde einmessen zu lassen.
Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für folgende Gebäude-/ Grundrissveränderungen:
- dauerhafte, selbstständig errichtete,
- überdeckte bauliche Anlagen
- mit einer Grundfläche von mehr als 10m²
- die von Menschen betreten werden können und die geeignet oder bestimmt sind,
- dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen.
Was Kostet eine Gebäudeeinmessung?
Die Gebühren für die Einmessung richten sich nach dem Wert der fertig gestellten baulichen Anlage zum Zeitpunkt der Beantragung. Das Vermessungs- und Katasteramt sowie alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, nach der Gebührenordnung, die in ganz NRW gilt, abzurechnen.
Die Gesamtgebühr summiert sich aus der Grundaufwandspauschale und der zutreffenden Gebühr für die Normalherstellungskosten jeder baulichen Anlage und beträgt zurzeit:
Grundaufwandspauschale: 320 Euro
Gebührenübersicht (Stand 2020)
Normalherstellungskosten | Gebühr | zum Beispiel |
---|---|---|
bis 25.000 Euro | 140,00 Euro | Garagen, Wintergarten |
bis 100.000 Euro | 380,00 Euro | Anbauten |
bis 350.000 Euro | 600,00 Euro | Einfamilienhaus mit Garage |
bis 600.000 Euro | 1.030,00 Euro | großes Einfamilienhaus |
bis 1.000.000 Euro | 1.780,00 Euro | Mehrfamilienhaus |
bis 5.000.000 Euro | 3.280,00 Euro | |
bis 10.000.000 Euro | 5.830,00 Euro |
Der Gesamtgebühr ist die dann gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
Ermäßigung
Werden auf einem örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers mehrere Gebäude gleichzeitig eingemessen, wird die Summe der Normalherstellungskosten bei der Gebührenermittlung zugrunde gelegt. Werden Gebäude auf aneinander grenzenden Grundstücken gemeinsam eingemessen, ermäßigen sich die Gebühren um 20 %, wobei die höchste Gebühr um 20 % der zweit höchsten Gebühr zu ermäßigen ist. Gibt es mehrere Anträge mit identischer höchster Gebühr, so sind alle Gebühren jeweils um 20 % zu ermäßigen. Werden Gebäudeeinmessungen in zeitlichem und direktem örtlichem Zusammenhang mit Fortführungsvermessung anderer Art ausgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 10 %.